Concordia Bellersen - Frauenchor – Männerchor – Gemischter Chor
Satzung  Historische Satzung von 1879

 

Satzung des Männergesangvereines „Liedertafel“ 1865 Werther e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Liedertafel“ 1865 Werther e.V. (kurz: MGV Werther).
Der Verein hat seinen Sitz in 33824 Werther und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes NRW im Deutschen Chorverband.

§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Chor hält regelmäßig
Übungsstunden ab. Er veranstaltet Konzerte und andere musikalische Ereignisse und stellt sich dabei auch in
den Dienst der Öffentlichkeit.
(2.1) Auslegung bzw. Ergänzung zum § 8 (2) der Satzung des Männergesangvereines „Liedertafel“ 1865 Werther e.V. laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. April 2022: Die schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder Fax und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse erfolgen. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(5) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitglieder.
Diese untergliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person werden.
b) passive Mitglieder
Passives Mitglied wird das aktive Mitglied, das nicht mehr als singendes Mitglied geführt wird.
c) fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen
will, ohne selbst zu singen.
d) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein und die Änderung der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschrieben Briefes beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung
nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum 31.
03. eines jeden Jahres zu entrichten.
(3) Der von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlagebetrag ist innerhalb
der im Umlagebeschluss festgesetzten Frist zu entrichten.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand Beiträge oder Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(2.1) Auslegung bzw. Ergänzung zum § 8 (2) der Satzung des Männergesangvereines „Liedertafel“ 1865 Werther e.V. laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. April 2022: Die schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder Fax und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse erfolgen. 
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Anzahl der Stimmberechtigten,  den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift  zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Wahl des Musikausschusses
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Erhebung besonderer Umlagen, in der Höhe begrenzt auf den Jahresmitgliedsbeitrag
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Einsprüche nach § 3 und § 4 der Satzung
- Entgegennahme des Berichts des Chorleiters
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vierzehn Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
Diesem gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenführer
b) dem erweiterten Vorstand
Diesem gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand
- der Beirat, bestehend aus dem 1. Notenwart, den Stellvertretern des Schriftführers, des Kassenführers und
des Notenwartes sowie dem Sprecher des Musikausschusses. Bei der Wahl zu diesen Funktionen soll darauf
geachtet werden, dass alle vier Stimmen beteiligt sind.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt .
Der Vorsitzende wird gewählt in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Der Stellvertretende Vorsitzende wird
gewählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungmäßigen Neuwahl
des Vorstandes.
(5) Alle Vorstandsmitglieder können zusätzlich auch in andere Vorstandspositionen gewählt werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung .
§ 10 Der Chorleiter und der Musikausschuss
(1) Der Vorstand schließt mit dem Chorleiter einen Chorleitervertrag. Dem Chorleiter obligt die musikalische
und künstlerische Leitung des Chores. Der Chorleiter legt das Liedgut in Abstimmung mit dem Musikausschuss
und dem Vorstand fest.
(2) Der Vorstand kann bei Bildung weiterer Chöre (Jungendchor ;Kammerchor ect.) zusätzliche Chorleiter
verpflichten.
(3) Der Musikausschuss ist Bindeglied zwischen Chor und Chorleiter. Er hat die Wünsche des Chores weiterzugeben
und wirkt bei der Auswahl der Chorliteratur für die Erfüllung des Vereinszweckes mit.
(4) Der Musikauschuss soll aus je einem Mitglied der vier Chorstimmen gebildet werden.
Der 1. Notenwart gehört dem Musikausschuss zusätzlich als Mitglied an.

§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre jahresübergreifend zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Die Aufgaben der Rechnungsprüfer umfassen die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der
Buchungen, nicht aber die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(2) Die Rechnungsprüfer beantragen nach Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer
die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderung
Auslegung; Änderung und Feststellung der Satzung müssen von den Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung
mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke - gem. § 2 der Satzung - fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Werther, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2010 beschlosssen. Sie
ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.Januar 1987 in der geänderten
Fassung vom 23.02.2007 außer Kraft.
33824 Werther den 10. Februar 2010
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenführer

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