Satzung des Männergesangvereines „Liedertafel“ 1865 Werther e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Liedertafel“ 1865 Werther e.V. (kurz: MGV Werther).
Der Verein hat seinen Sitz in 33824 Werther und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes NRW im Deutschen Chorverband.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Chor hält regelmäßig
Übungsstunden ab. Er veranstaltet Konzerte und andere musikalische Ereignisse und stellt sich dabei auch in
den Dienst der Öffentlichkeit.
(2.1) Auslegung bzw. Ergänzung zum § 8 (2) der Satzung des Männergesangvereines „Liedertafel“ 1865 Werther e.V. laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. April 2022: Die schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder Fax und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse erfolgen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(5) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitglieder.
Diese untergliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person werden.
b) passive Mitglieder
Passives Mitglied wird das aktive Mitglied, das nicht mehr als singendes Mitglied geführt wird.
c) fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen
will, ohne selbst zu singen.
d) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein und die Änderung der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschrieben Briefes beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung
nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum 31.
03. eines jeden Jahres zu entrichten.
(3) Der von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlagebetrag ist innerhalb
der im Umlagebeschluss festgesetzten Frist zu entrichten.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand Beiträge oder Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand